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  1. Internationaler Schutz wegen Gefahr religiöser Verfolgung im Iran (Apostasie)
    EuGH, Urteil vom 4.10 2018 (C-56/17)
    Published: 2022

    1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen... more

     

    1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er die Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, die inhaltliche Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung vorzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung dieser Behörden vorliegt, in der anhand der in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien festgestellt worden wäre, dass dieser Mitgliedstaat für eine solche Prüfung zuständig ist. 2. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen eine Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet zu betrachten, nicht von Amts wegen prüfen muss, ob die in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, korrekt angewandt wurden. 3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne dieser Vorschrift beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen. 4. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

     

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    Source: Union catalogues
    Language: German
    Media type: Article (edited volume)
    Format: Online
    Other identifier:
    Parent title: Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946; Berlin : Walter de Gruyter GmbH, 2022; 72(2022), Seite 152-170; 1 Online-Ressource (XVI, 425 Seiten)

    Corporations / Congresses:
    Europäischer Gerichtshof (VerfasserIn)
    Subjects: Rechtsprechung; Religiöse Verfolgung; Religionsfreiheit; Schutz; Iran <Motiv>; Apostasie